Fest steht, nicht jeder der sich in Haft befindet ist auch schuldig! Auch eine unschuldige Person kann festgenommen beziehungsweise verhaftet werden.
Auch eine unschuldige Person kann festgenommen beziehungsweise verhaftet werden. Den durchschnittlichen Bürger mag dies nicht interessieren, bis er selbst zu unrecht in eine solche Situation kommt. Eine (vorläufige) Festnahme kann gem. § 127 Abs.1 StPO durch jedermann erfolgen, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt oder wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann.
Gem. § 127 Abs. 2 StPO sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen. Voraussetzung für eine Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO ist, dass der Beschuldigte einer Tat dringend verdächtig ist, ein Haftgrund vorliegt und die Verhaftung verhältnismäßig ist. Mein Rat ist: Rufen sie umgehend einen Rechtsanwalt an.
Haftbefehl
Der Haftbefehl ist deshalb notwendig, weil in Artikel 2 des Grundgesetzes geregelt ist, das in die Freiheit des Menschen nur unter besonderen Voraussetzungen eingegriffen werden darf. Tatsächlich gibt es mehrere Arten von Haftbefehlen.
Der wichtigste ist der Haftbefehl, der in §§ 112ff StPO geregelt ist. Der Haftbefehl ist die in der Regel schriftliche Anordnung eines Gerichts einen Menschen in Haft zu nehmen. Der Beschuldigte darf, sofern die Voraussetzungen vorliegen, bereits vor dem Ende der Hauptverhandlung in der Untersuchungshaftanstalt untergebracht werden.
Die Voraussetzungen sind:
Ein dringender Tatverdacht bezüglich einer Straftat.
Ein Haftgrund.
Der Haftbefehl muss verhältnismäßig sein.