Bei Ihnen wurden Betäubungsmittel gefunden!
Betäubungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen ihrer Wirkungsweise eine Abhängigkeit hervorrufen können, deren betäubende Wirkung wegen des Ausmaßes einer missbräuchlichen Verwendung unmittelbar oder mittelbar Gefahren für die Gesundheit begründen oder die der Herstellung solcher Betäubungsmittel dienen (Weber § 1 Rn.11).
Der Gesetzgeber hat die Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geschaffen, ein Stoff, der hier aufgelistet ist, fällt immer unter das BtMG.
Einige Substanzen wie Klebstoffe, Benzin oder Lösungsmittel die durch „Schnüffeln“ einen Rausch verursachen können unterfallen dem BtMG nicht.
Wichtig ist, welche Art von Betäubungsmittel aufgefunden wurde, Cannabis (Brocken oder Planzenteile) aber auch Heroin, Kokain, Speed oder Ecstasy.
Weiterhin sind sowohl die Menge als auch die Qualität der Betäubungsmittel entscheidend.
Schon die kleinsten sichergestellten noch messbaren Reste einer Substanz können deshalb bereits zu einer Anklage führen.
Erst wenn die Rückstände eines Stoffes nur in so geringer Menge vorhanden sind, das es unmöglich ist den Wirkstoffgehalt zu bestimmen handelt es sich aus Sicht der Ermittlungsbehörden nicht mehr um ein Betäubungsmittel.
Um die Qualität der aufgefundenen Betäubungsmittel festzustellen, wird bei größeren Mengen ein Wirkstoffgutachten eingeholt. Das Wirkstoffgutachten weist aus, wie hoch der Gehalt der rauschauslösenden Substanz in der gefundenen Menge ist.
Entscheidend ist, was Ihnen vorgeworfen wird, das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) differenziert u.a. zwischen dem bloßen Besitz der Abgabe dem Handel dem Anbau oder der Einfuhr von Betäubungsmitteln.
Unter Handel treiben werden alle eigennützigen Bemühungen verstanden, die darauf gerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt (Körner § 29 Rn. 199ff).
Der Konsum von Betäubungsmitteln ist nicht strafbar. Wird eine Person beim konsumieren angetroffen, kann dies dennoch zur Festnahme und zur polizeilicher Registrierung oder zu Hausdurchsuchungen führen.
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