Diebstahl, § 242 StGB

Ich werde häufig gefragt: Wie wird eigentlich ein Diebstahl bestraft?

Es gibt viele verschiedene Tatbestände des Diebstahls.
Welche genau es gibt möchte ich Ihnen im Folgenden erklären.

Wann liegt ein Diebstahl vor?

Der Diebstahl ist eine Straftat, die sich nach § 242 StGB gegen fremdes Eigentum richtet. Demnach liegt objektiv ein Diebstahl vor, wenn eine für den Täter fremde bewegliche Sache weggenommen wird.
Fremd ist dem Täter jede Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist. Die Sache muss also jemand anderem gehören.
Tathandlung ist die Wegnahme der Sache. Eine Wegnahme ist nur möglich, wenn sich die Sache im Gewahrsam eines anderen befindet. Andernfalls würde der Täter die Sache nur nehmen, nicht aber wegnehmen.
In Gewahrsam hat jemand eine Sache, wenn er die Sachherrschaft über sie ausübt.
Eine Wegnahme erfolgt, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer, nicht notwendigerweise eigener, Gewahrsam begründet wird.
Bereits durch das Einstecken in eine Tasche oder die Jacke kann der Täter auch eine eigene Herrschaft begründen.

Wann liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor?

Häufigster Fall des besonders schweren Diebstahls ist der gewerbsmäßig begangene Diebstahl. Gewerbsmäßig handelt ein Täter, wenn er beabsichtigt, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu beschaffen. Dies kann allerdings auch schon bei einem erstmaligen Diebstahl vorliegen.

Wann liegt ein Ladendiebstahl vor?

Selbst wenn die Sache im Laden nicht mit einem Sicherheitsetikett versehen ist, welches am Ausgang des Geschäfts einen Alarm auslösen könnte, begründet der Täter schon eigenen Gewahrsam, wenn er die Sache einsteckt, im Einkaufswagen versteckt, in der Hand verborgen hält oder beim Verlassen der Umkleidekabine anbehält.
Allerdings ist es notwendig dass der Diebstahl vorsätzlich begangen wurde. Hierbei reicht es aber aus, dass er sich vorstellen konnte, dass die Sache einem anderen gehört.

Was ist ein Wohnungseinbruchsdiebstahl?

Hart bestraft wird der Wohnungseinbruchsdiebstahl, da er tief in die Privat- und Intimsphäre der Opfer eindringt. Der Begriff der Wohnung wird in diesem Zusammenhang wegen der hohen Strafandrohung jedoch eng ausgelegt. Wohnung ist dabei jede Räumlichkeit, die den Mittelpunkt des privaten Lebens bildet. Dazu gehören auch die Nebenräume einer Wohnung, etwa Toiletten und Keller.
Aufgrund der besonderen Brisanz des Wohnungseinbruchsdiebstahls und der damit verbundenen extremen Störung der Intimsphäre hat der Gesetzgeber im vergangen Jahr diesen Tatbestand nochmals verschärft und zu einem Verbrechen heraufgestuft. Das heißt in Zukunft wird diese Straftat noch schärfer bestraft.

Folgende Strafen drohen:

Diebstahl: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren;
Besonders schweren Diebstahl: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe;
Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchsdiebstahl / minder schwerer Fall:
6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe / 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe;
Räuberischer Diebstahl / minder schwerer Fall:
mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe / 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Brauche ich einen Strafverteidiger?

Bei Diebstählen handelt es sich um eine Materie mit vielen Besonderheiten und Ausnahmen. Auch die Abgrenzung der einzelnen Varianten ist mitunter schwer. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts mit Erfahrung auf dem Gebiet der Strafverteidigung ist daher ratsam.

Wird Ihnen ein solcher Vorwurf gemacht, kontaktieren Sie mich gerne.